Angebote zur Unterstützung im Alltag (gemäß § 45a SGB XI) tragen dazu bei, Pflegende zu entlasten und Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad dabei zu unterstützen, möglichst lange selbstständig in der häuslichen Umgebung zu verbleiben. Neben Betreuungsangeboten und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden fallen hierunter zum Beispiel auch Hilfen im Alltag. Zur Inanspruchnahme steht der oder dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ein monatlicher Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125 Euro als zweckgebundene Sachleistung zu.
In Nordrhein-Westfalen wurden die bundesgesetzlichen Regelungen durch das Inkrafttreten der Ankerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 1. Januar 2017 erlassen.
Folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag sind in Nordrhein-Westfalen möglich:
Nachbarschaftshilfe (gem. §11 AnFöVO):
Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld einer pflegebedürftigen Person können ihre freiwillige, nicht erwerbsmäßige Unterstützung anbieten. Die „sittliche Pflicht“ der ausführenden Person steht dabei im Vordergrund, es handelt sich also primär um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die helfende Person kann eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Voraussetzungen:
Es besteht keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad zwischen der helfenden und der pflegebedürftigen Person, es besteht kein gemeinsamer Haushalt, die helfende Person ist nicht die eingetragene Pflegeperson.
Zusätzlich muss die helfende Person als Qualifikation mindestens einen Kurs im Umfang eines Pflegekurses nachweisen (ausgesetzt bis 12/2023).
Angebote der Regionalbüros NRW: Informationen zur Angebotsform, Vermittlung von Kursen, teilweise Durchführung von Kursen, teilweise Begleitangebote